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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: 7 U 172/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 339
BGB § 345
ZPO § 50
1. Zu den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft.

2. Auslegung einer Abtretungsvereinbarung bei Falschbezeichnung des Drittschuldners.

3. Beweislast des Gläubigers eines vertragsstrafebewehrten Unterlassungsanspruchs für die Zuwiderhandlung des Schuldners, den allerdings die sekundäre Darlegungslast treffen kann für Umstände, die sich allein in seinem Bereich abgespielt haben ( hier: Unerlaubte Abwerbung von Arbeitnehmern ).


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 172/03

verkündet am: 10. November 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zahlung des ausgeurteilten Betrages zu erfolgen hat an die X-Bank

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Restkaufpreiszahlung in Höhe von 75.000,00 € aus einem Unternehmenskaufvertrag, den er am 30.07./07.08.2001 mit der A GmbH abgeschlossen hatte, geltend. Die Beklagte ist durch Vertragsübernahme vom 31.05.2002 in sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung anstelle der ursprünglichen Vertragspartnerin eingetreten. Gegenüber der "an sich" unstreitigen Klagforderung rechnet die Beklagte mit einer vermeintlich verwirkten Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Abwerbevereinbarung aus dem Unternehmenskaufvertrag sowie aus einer Vereinbarung vom 05.07.2002 (Anlage B 1/Abs. 2 e und 3 a) in Höhe von 3 x 25.000,00 € wegen vermeintlich vertragswidriger Abwerbung der Zeugen B, C und D auf.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage nach Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten sowie Vernehmung der Zeugen B, C und D stattgegeben.

Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat die X-Bank mit Schreiben vom 09. Januar 2004 gegenüber der Beklagten eine Abtretungsvereinbarung vom 07./14.02.2003 (Bl. 148/149 d.A.) offen gelegt. Darin hatte der Kläger an die X-Bank eine Forderung in Höhe von 93.107,04 € gegen die A GmbH aus der Vereinbarung vom 30.07.2001/07.08.2001 sowie Endabrechnung vom 07.09.2002 bezüglich der Übernahme der Firma E - seiner ehemaligen Firma - abgetreten. Ebenfalls nach Erlass des angefochtenen Urteils hat das Finanzamt F mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30.03.2004 (Bl. 172 d.A.) alle Forderungen aus dem Verkauf der Firma E in F unter Hinweis auf das angefochtene Urteil gepfändet und zur Einziehung an sich überwiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei wegen der Abtretung bzw. der Pfändung schon nicht (mehr) aktivlegitimiert. Sie behauptet weiterhin, der Kläger habe die Zeugen B, C und D unter Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen für seinen neuen Betrieb abgeworben, daher seien die Vertragsstrafen verwirkt. Sie rügt eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht, das zudem hinsichtlich der Frage der Abwerbung der Zeugen durch den Kläger die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe.

Sie beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

während der Kläger unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung anträgt mit der Maßgabe, dass Zahlung in erster Linie an die X-Bank, hilfsweise an das Finanzamt F zu erfolgen hat.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen, wegen des Vortrages der Parteien im Berufungsrechtszug im einzelnen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02. Dezember 2004 (Bl. 217/218 d.A.) durch Einholung eines Gutachtens des Dipl.-Informatikers und Dipl.-Ing. G sowie gemäß prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2005 durch Vernehmung der Zeugen B, C und D. Darüber hinaus wurden der Kläger und der Geschäftsführer H der Beklagten persönlich angehört.

Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen G vom 08. Mai 2005 (Aktentasche) und die Berichterstattervermerke über die Termine vom 28. Oktober 2004 und 22. September 2005 (Bl. 197/198 und 258-262 d.A.) verwiesen.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich mit der Maßgabe, dass aufgrund der Abtretung vom 07./ 14.02.2003 Zahlung an die X-Bank zu erfolgen hat, als unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war und ist der Kläger - jedenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft - berechtigt, die Restkaufpreisforderung im eigenen Namen geltend zu machen. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Schreiben der X-Bank vom 18. März 2004 (Bl. 156 d.A.), in dem es heißt: "... Dass Herr I trotz dieser Abtretung ... berechtigt war und ist, die in dem Rechtsstreit zwischen Ihnen und Herrn I ... verfolgten und zu unseren Gunsten abgetretene Forderung im eigenen Namen zu verfolgen und die Forderung einzuziehen ...". Denn der Kläger hat die Restkaufpreisforderung gegen die Beklagte wirksam an die X-Bank abgetreten. Der einzige Mangel der Abtretung war die Falschbezeichnung des Drittschuldner; dies war zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr die A GmbH, sondern infolge der Vereinbarung vom 31.05.2002 die Beklagte. Diese Falschbezeichnung des Drittschuldners ist unschädlich und steht der wirksamen Abtretung der Forderung gegen die Beklagte nicht entgegen. Denn wie alle anderen Verträge auch sind Abtretungsverträge auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Die Parteien der Abtretungsvereinbarung vom 07., 14.02.2003 wollten, wie sich aus der genauen Bezeichnung der Forderung mit "Vereinbarung vom 30.07.2001/07.08.2001 sowie Endabrechnung vom 27.09.2002 bezüglich der Übernahme der Firma E" ergibt, die Forderung des Klägers gegen die Beklagte zur Abtretung bringen. Dass statt der durch Vertragsübernahme vom 31.05.2002 anstelle der ursprünglichen Schuldnerin eingetretenen Beklagten die ursprüngliche Schuldnerin als Drittschuldnerin aufgeführt ist, ist unschädlich. Gemeint ist zweifelsfrei die Beklagte, so dass die Abtretung an die X-Bank wirksam ist, hingegen die Pfändung durch das Finanzamt F ins Leere gegangen ist.

Die geltend gemachte Restkaufpreisforderung ist der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte hat auch zweitinstanzlich nicht den ihr obliegenden Beweis führen können, dass der Kläger - unter Verstoß gegen das strafbewehrte Abwerbeverbot, wonach er sich verpflichtet hatte, es zu unterlassen, die aufgrund der Vereinbarung vom 30.07./07.08.2001 von der A GmbH übernommenen Mitarbeiter abzuwerben -, die Zeugen B, C und D abgeworben hätte. Mithin fehlt es an einer aufrechenbaren Forderung der Beklagten.

Besteht - wie hier - die vertragsstrafenbewehrte geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein (§ 339 Satz 2 BGB); die Beweislast bei Unterlassungsverpflichtungen liegt hingegen gemäß § 345 BGB beim Gläubiger - hier also der Beklagten -, der die Zuwiderhandlung zu beweisen hat (vgl. Palandt-Heinrichs BGB 64. Aufl. § 345 Rn. 1). Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung bedarf allerdings der Ergänzung, wenn es um interne Vorgänge im Bereich des Schuldners - hier des Klägers - geht, in die der Gläubiger keinerlei Einblick hat. Die Beklagte kann und muss nicht wissen, wie es zur Einstellung ihrer ehemaligen Mitarbeiter B, C und D beim Beklagten gekommen ist; die äußeren Umstände lassen dabei zumindest den nachvollziehbaren Verdacht zu, dass der Kläger diese drei ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten "abgeworben", d.h. in unlauterer Form dazu veranlasst hat, bei der Beklagten zu kündigen und in seinen neuen Betrieb zu wechseln. Da die Beklagte insoweit keinen Einblick über die Umstände hat, ist es nach den Grundsätzen der sogenannten sekundären Darlegungslast Aufgabe des Klägers, plausibel darzulegen, wie es zur Einstellung der drei Zeugen bei ihm gekommen ist.

Dieser ihn treffenden Darlegungslast hat der Kläger genügt. Er hat im einzelnen dargelegt, dass sich die drei Zeugen neben einer ganzen Reihe weiterer Interessenten auf die von ihm in den F-Nachrichten geschaltete Chiffre-Anzeige vom 07.08.2002 beworben hätten. Der Kläger hat schriftsätzlich des Weiteren dargelegt, dass sich 20 Interessenten - darunter die drei Zeugen - gemeldet haben und er die Zeugen in der üblichen Weise nach entsprechenden Bewerbungsgesprächen eingestellt hat, dies nachvollziehbarerweise natürlich auch vor dem Hintergrund, dass er sie als Mitarbeiter aus seiner früheren Firma kannte. Mehr konnte und musste der Kläger nicht tun, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen. Es ist dann Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass gleichwohl die Zeugen durch den Kläger unter Verstoß gegen das Abwerbeverbot abgeworben worden sind, denn eine Einstellung auf "normalem" Wege stellt keinen solchen Verstoß dar. Dieser Beweis ist der Beklagten auch in zweiter Instanz nicht gelungen.

Auch in ihrer erneuten Vernehmung vor dem Senat haben die Zeugen B, C und D glaubhaft bekundet, sie seien nicht vom Kläger abgeworben worden, vielmehr hätten sie sich letztlich alle im Hinblick auf die Chiffre-Anzeige beworben und seien dann aufgrund entsprechender Gespräche mit dem Kläger eingestellt worden. Sie hätten nicht gewusst, dass hinter der Chiffre-Anzeige der Kläger steckte; auch sei es nicht etwa so gewesen, dass der Zeuge B quasi im Auftrag des Klägers auf die Zeugen C und D zugegangen sei, um diese gezielt zugunsten des Klägers abzuwerben. Dabei spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugen, dass sie sich nach mehr als drei Jahren nicht mehr konkret an jede Einzelheit - beispielsweise ob sie die F-Nachrichten mit der Chiffre-Anzeige zu Hause oder im Betrieb gelesen haben - erinnern konnten.

Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen bzw. die Glaubwürdigkeit der Zeugen selbst dadurch zu erschüttern, dass sie bewiesen hätte, dass zumindest Teile der Angaben der Zeugen - bezogen auf ihre Aussagen vor dem Landgericht - falsch waren. Die Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Zeuge C sowohl seine Bewerbung als auch seine Kündigung, der Zeuge D seine Kündigung auf einem Computer im Hause der Beklagten geschrieben hat, ist gänzlich unergiebig geblieben. Dies allein schon deshalb, weil die Festplatten teilweise nicht mehr zur Verfügung standen; zum anderen heißt es in dem Gutachten zusammenfassend: "Auch nach intensiver Analyse der beiden vorgelegten Festplatten mit einer aktuellen forensischen Analysesoftware konnte kein Hinweis auf etwaige Kündigungsschreiben entdeckt werden. Aufgrund der seit August/September 2002 vergangenen Zeit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass diese Schreiben auf einem der Rechner erstellt wurden." Damit hat die Beklagte jedenfalls nicht beweisen können, dass die Angaben der Zeugen C und D insoweit falsch gewesen wären.

Ebensowenig vermag die Tatsache, dass die Zeugen am Vorabend ihrer Vernehmung vor dem Landgericht von dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers "einvernommen" worden sind, wobei dieser Umstand erst im Zuge der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Tage getreten ist, dazu zu führen, die Aussagen der Zeugen insgesamt als abgesprochen und damit falsch zu würdigen. Der Senat hat unter anderem wegen dieses Umstandes die Zeugen nochmals vernommen, sich selbst ein Bild gemacht und hält die Aussagen für glaubhaft.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es auf den ersten Blick verdächtig anmutet, wenn drei Mitarbeiter aus dem vom Kläger verkauften Unternehmen nur kurze Zeit nach Ausscheiden des Klägers in dessen neuem Betrieb tätig sind; den von der Beklagten angezogenen Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen das Abwerbeverbot begründet ein solch rein tatsächliches Geschehen nicht. Es fehlt schon an dem für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises maßgeblichen "typischen Geschehensablauf", der quasi standardisiert den Rückschluss auf eine Ursache - hier einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot - zuließe.

Letztlich gibt auch der Inhalt des Protokolls vom 18. November 2002 (Anlage B 2) über ein Gespräch vom 11. November 2002 nichts dafür her, dass der Kläger gegen das Abwerbeverbot verstoßen hätte. Unabhängig davon, dass der Kläger bestritten hat, dieses Gesprächsprotokoll überhaupt erhalten zu haben - im Verteiler ist er auch nicht aufgeführt -, besteht kein Widerspruch zwischen seinen Angaben im Rechtsstreit und seinen vermeintlichen Angaben gegenüber dem ausgeschiedenen Geschäftsführer, wonach die Einstellung von Herrn B aufgrund einer Werbeanzeige der Firma J erfolgt sei, die Mitarbeiter C und D sich aufgrund eines Gespräches mit Herrn B bei der Firma beworben hätten und daraufhin eingestellt worden seien. Letzteres betrifft offensichtlich keine eigenen Erkenntnisse des Klägers, maßgeblich war augenscheinlich die Anzeige; genauso hat es der Kläger auch vorgetragen.

Der Senat braucht auch dem weiteren (Indiz)-Beweisantrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 16.06.2005 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, auf welcher Art Drucker die Kündigungsschreiben bzw. das Bewerbungsschreiben ausgedruckt worden sind, nicht nachzugehen. Abgesehen einmal davon, dass sich die Originale der Schreiben nicht bei der Akte befinden und der Vortrag "die Schreiben sind auf einem Tintenstrahl- oder Nadeldrucker (oder einem anderen Drucksystem) hergestellt worden. Sie sind jedenfalls nicht auf einem Laserdrucker ausgedruckt worden" mangels irgendeiner Darlegung der Unterschiede ins Blaue hinein erfolgt ist, ist der Beweisantrag jedenfalls als verspätet zurückzuweisen. Im Hinblick auf das Beweisergebnis erster Instanz hätte die Beklagte, die ausweislich ihres eigenen Vorbringens seit November 2003 von einem Computerfachmann beraten ist, einen derartigen Beweisantritt mit entsprechend substantiiertem Vortrag schon erheblich früher vorbringen können und müssen.

Zudem hätte sich - wäre der Senat gleichwohl dem Beweisantritt nachgekommen - daraus ein (deutliche) Verzögerung des Rechtsstreits ergeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die vermeintliche Uneinheitlichkeit der BGH-Rechtsprechung betrifft andere, hier nicht einschlägige Fallkonstellationen.

Ende der Entscheidung

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